M. Irsch (IPS), P. Kuster (IPS), E. Brück (IPS) und C. Jalink (IPS)
Kritische Anmerkungen zur geplanten Änderung des Schweizer Patentgesetztes
Am 12.12.2019 hat das Parlament die Motion 19.3228 Hefti Thomas «Für ein zeitgemässes Schweizer Patent» überwiesen. Deshalb wurde nun ein Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente vorgestellt.
Der Vorentwurf (VE-PatG) zur Änderung des Schweizer Patentgesetzes (PatG) hat das Ziel das Patentrecht in der Schweiz zu modernisieren und zu revidieren, so dass den Schweizer Innovatoren und Innovatorinnen ein den internationalen Standards entsprechendes Patentprüfungsverfahren zur Verfügung stehen soll. Auch wir sehen beim PatG in der aktuellen Fassung durchaus einen gewissen Überarbeitungsbedarf, hauptsächlich jedoch in Bezug auf das bisher eher rudimentäre Einspruchsverfahren, sowie in Bezug auf formale Aspekte. So ist die Einführung eines Einspruchsverfahrens, mit welchem in einem Amtsverfahren vor dem IGE zukünftig auch die Patentierungserfordernisse Neuheit und erfinderische Tätigkeit (Art. 1 PatG) im Lichte des Stands der Technik nach der Patenterteilung durch Dritte überprüft werden können, ohne dass in einem aufwändigen Nichtigkeitsverfahren die Gerichte bemüht werden müssen, durchaus überfällig und zu begrüssen. Dazu ist lediglich Art. 152 VE-PatG wie vorgeschlagen anzupassen, so dass Konflikte mit dem Rückwirkungsverbot vermieden werden.
Der Ersatz des aktuellen teilgeprüften Schweizer Patents durch ein Gebrauchsmuster und die Einführung eines vollgeprüften Schweizer Patents wird jedoch abgelehnt, weil die Nachteile gerade für KMU, vor allem für Klein- und Kleinstunternehmen sowie für Einzelerfinder gravierend sind und wesentliche Vorteile nicht erkennbar sind.
Wesentliche Gründe, warum der Ersatz des aktuellen teilgeprüften Schweizer Patents durch ein Gebrauchsmuster und die Einführung eines vollgeprüften Schweizer Patents abgelehnt wird:
Aus den vorgenannten Gründen wird der Ersatz des heutigen teilgeprüften Schweizer Patents gemäss PatG durch ein Gebrauchsmuster, sowie die Einführung eines vollgeprüften Patents, abgelehnt. Weiterführende Kommentare und Begründungen finden Sie in: